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Weitere Artikel der Ausgabe August 2020:
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Der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds soll Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffenen sind, durch zusätzliche Liquidität bei der Deckung bestimmter Fixkosten unterstützen. ...mehr
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Coronavirus: Welche Fixkostenzuschüsse erhalten Unternehmen aus dem Corona-Hilfsfonds?
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässe und damit zur Deckung der anfallenden Fixkosten bereitgestellt werden sollen.
Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.
Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?
Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass
- Das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
- die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
- die Umsätze des Unternehmens ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens aber bis zum 15.09.2020, in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
- über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,
- das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
- das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.
Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen, die Boni im Ausmaß von mehr als 50 % der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an Vorstände und Geschäftsführer ausbezahlen. Generell keinen Fixkostenzuschuss erhalten außerdem Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.
Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?
Der Fixkostenzuschuss kann in drei Tranchen für bis zu drei zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 15.09.2020 gewährt werden.
In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?
Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens € 500,- beträgt, werden
- 25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
- 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
- 75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %
ersetzt. Dabei ist der Zuschussbetrag bei einem Fixkostenzuschuss von 25 % mit 30 Mio. €, bei einem Fixkostenzuschuss von 50 % mit 60 Mio. € und bei einem Fixkostenzuschuss von 75 % mit 90 Mio. € pro Unternehmen und Konzern gedeckelt.
Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses angerechnet.
Welche Fixkosten werden ersetzt?
Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die während höchstens drei zusammenhängender Monate im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 15.09.2020 entstehen und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
- Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;
- betriebliche Versicherungsprämien;
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
- Finanzierungskostenanteile von Leasingraten;
- betriebliche Lizenzgebühren;
- Aufwendungen für Energie, Beheizung und Telekommunikation;
- Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragter) Waren, die aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
- ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls 666,66 € und höchstens 2.666,67 € pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte bis zum Mindestbetrag abgezogen werden müssen (ein Zuschuss zum Unternehmerlohn kann aber erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
- Geschäftsführerbezüge des wesentlich (über 25 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, wobei auch hier die Obergrenze für den Unternehmerlohn (2.666,67 € pro Monat) gilt,
- Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen,
- Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens 500,- €, wenn insgesamt weniger als 12.000,- € an Fixkostenzuschuss beantragt werden, sowie
- Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen (dazu können bspw. auch Zahlungsverpflichtungen aus einem Operating Leasing Vertrag, allgemeine Steuerberatungs-, Buchhaltungs- oder Personalverrechnungskosten und bestimmte Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die zur Wiedereröffnung des Betriebs zwingend erforderlich sind, zählen).
Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.
Dürfen trotz Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?
Wird ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.
Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?
Die erste Tranche des Fixkostenzuschusses kann ab dem 20.05.2020, die zweite Tranche ab dem 19.08.2020 und die dritte Tranche ab dem 19.11.2020, längstens jedoch bis zum 31.08.2021, über den FinanzOnline-Zugang des Unternehmens beantragt werden. Sofern bereits bei der Beantragung der zweiten Tranche qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen, können Anträge auf die restlichen zwei Tranchen auch schon am 19.08.2020 gestellt werden.
Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen grundsätzlich vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 10.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.
Stand: 10. August 2020