Steuernews

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Änderungen bei der HFU-Liste ab 1.1.2015

Änderungen bei der HFU-Liste ab 1.1.2015

Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz – UStG) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel ein:

Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Auftraggeber haften auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.

Entfall der Haftung

Die oben genannte Haftung entfällt z.B., wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.

Änderung ab 1.1.2015

Ab 1.1.2015 können sich auch natürliche Personen ohne Dienstnehmer in die HFU-Liste eintragen lassen, wenn

Stand: 29. November 2014

Bild: MedienPresseservice - Fotolia.com

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