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Betriebsausgabenpauschalierung

Betriebsausgabenpauschalierung

Die Pauschalierung stellt eine vereinfachte Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Sie darf in Anspruch genommen werden, wenn:

6 oder 12 %?

Die Betriebsausgabenpauschalierung beträgt 12 % vom Nettoumsatz, höchstens jedoch € 26.400,00.

6 % (höchstens jedoch € 13.200,00) beträgt sie bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften:

Fehlender Vorjahresumsatz

Bei einer Betriebseröffnung ist kein Vorjahresumsatz vorhanden. Kann der Unternehmer trotzdem im ersten Jahr seinen Gewinn anhand der Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln?

Urteil VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beantwortet diese Frage mit: Ja, der Unternehmer darf seinen Gewinn mittels Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln, auch wenn im Jahr der Betriebsgründung € 220.000,00 überschritten werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige unter Umständen einen steuerlichen Vorteil durch die Pauschalierung erzielt.

Ein bestimmter Mindestumsatz im Jahr der Betriebsgründung wird im Gesetz nicht gefordert. Laut dem Verwaltungsgerichtshof können einzelne Steuerpflichtige durch die Pauschalierung einen Vorteil erzielen. Dies liegt aber im Wesen einer Pauschalierung. Sie dienen nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die steuerlich günstigere Variante zu wählen. Um herauszufinden, welche Variante die günstigere ist, muss der Steuerpflichtige aber immer mindestens zwei Modelle (z.B. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung) vergleichen. Daher ist die Pauschalierung auch immer mit Mehrarbeit verbunden.

Stand: 12. Jänner 2012

Bild: Duey - Fotolia.de

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