Steuernews

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Im Baugewerbe gilt ein Barzahlungsverbot

Im Baugewerbe gilt ein Barzahlungsverbot

Zu Jahresbeginn sind zwei Änderungen für Leistungen im Baugewerbe in Kraft getreten.

Was ist eine Bauleistung in diesem Sinn?

Dazu zählen alle Leistungen, die

Abzugsverbot für Barzahlungen bei Subunternehmen

Seit 1.1.2016 gilt im Baubereich ein Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen zwischen Unternehmern. Das Abzugsverbot besteht, wenn

Die Grenze bezieht sich auf eine einheitliche Leistung. Sie darf nicht aufgeteilt werden, nur um die € 500,00 Grenze nicht zu übersteigen.

Hinweis: Bei Barzahlungen zwischen Unternehmen gilt nur ein Abzugsverbot und kein Barzahlungsverbot. Das heißt, die Aufwendungen und Ausgaben dürfen nicht Gewinn mindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Barzahlungsverbot von Löhnen

Ebenfalls dürfen keine Geldzahlungen von Arbeitslohn an Arbeitnehmer in bar geleistet werden, wenn

Strafbar ist hier sowohl die Barauszahlung des Arbeitslohns vom Dienstgeber als auch die Annahme der Barzahlung vom Arbeitnehmer.

Ist dies der Fall, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,00 geahndet wird.

Stand: 27. Jänner 2016

Bild: drubig-photo - Fotolia.com

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