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Verlängerung Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland

Verlängerung Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland

Um die Folgen der Coronapandemie für grenzüberschreitend tätige Dienstnehmer abzufedern, wurde die bestehende Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland nunmehr bis 31. März 2022 verlängert. Die wesentlichen Bestimmungen umfassen nachfolgende Bereiche:

Homeoffice

Bereits im Rahmen der ersten Konsultationsvereinbarung vom 15. April 2020 wurde vereinbart, dass im Hinblick auf die Verteilung des Besteuerungsrechts Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen ein Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie seine Tätigkeit im Homeoffice ausübt, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt hätte. Macht der Arbeitnehmer von dieser Verständigung Gebrauch, so sind die entsprechenden Homeoffice-Arbeitstage aufzuzeichnen und am Lohnzettel anzuführen.

Grenzgänger

Als Grenzgänger im Sinne des DBA-Deutschland gelten Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und dort eine unselbständige Tätigkeit ausüben. Diese Personen unterliegen im Ansässigkeitsstaat der Steuerpflicht, wobei die Vereinbarung mit Deutschland vorsieht, dass der Arbeitnehmer maximal an 45 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren muss, damit es bei der Versteuerung im Ansässigkeitsstaat bleibt. Übt in Folge der Coronapandemie ein Grenzgänger nunmehr seine Tätigkeit im Homeoffice aus, so wurde vereinbart, dass diese Tage nicht als Tage der Nichtrückkehr gelten und demnach unschädlich im Hinblick auf seine persönliche Steuerpflicht sind.

Kurzarbeitsvergütung

Sowohl das deutsche Kurzarbeitergeld als auch die österreichische Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden aufgrund der Coronapandemie gelten als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Art 18 Abs 2 DBA Deutschland) und unterliegen demnach im Kassenstaat der Versteuerung. Das Besteuerungsrecht verbleibt somit bei jenem Staat, aus dem die Unterstützung stammt.

Stand: 24. Februar 2022

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