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Coronavirus: Welche Neuerungen gelten für die dritte Phase der Kurzarbeit?
Die verschärften Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus bedeuten für Unternehmen aus verschiedenen Branchen neue behördliche Schließungen bis voraussichtlich 6.12.2020. Um Arbeitsplätze in den betroffenen Branchen zu sichern, haben sich die Sozialpartner auf eine Anpassung des derzeit geltenden Kurzarbeitsmodells („Phase 3“) verständigt. Wir haben die wesentlichen Neuerungen nachstehend für Sie zusammengefasst.
Rückwirkende Antragstellung
Anträge auf Kurzarbeit ab dem 1.11.2020 müssen nicht sofort, sondern können bis zum Ende des aktuellen Lockdowns (voraussichtlich 6.12.2020) rückwirkend gestellt werden.
Unterschreiten der Mindestarbeitszeit
Die für die dritte Phase der Kurzarbeit geltende Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 30 % der Normalarbeitszeit kann grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen auf bis zu 10 % herabgesetzt werden. Da diese Regelung in Hinblick auf behördliche Betriebsschließungen nicht mehr praktikabel ist, wurde für diese Fälle eine Sonderregelung geschaffen. In unmittelbar betroffenen Unternehmen kann die Arbeitszeit für die Dauer der behördlichen Schließung (voraussichtlich bis 6.12.2020) auch dann bis auf 0 % herabgesetzt werden, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum dadurch unter die Mindestarbeitszeit von 30 % bzw. 10 % der Normalarbeitszeit sinkt.
Die Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 0 % der Normalarbeitszeit ist dabei auch rückwirkend möglich, wenn das betroffene Unternehmen schon zum 1.10.2020 einen Antrag auf Kurzarbeit gestellt hat.
Erleichterung der wirtschaftlichen Begründung
Die bei der Antragstellung im Rahmen der dritten Phase generell notwendige wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit muss auch von Unternehmen, die von einer behördlichen Schließung betroffen sind, geliefert werden. Im Antrag muss also auch bei einer behördlichen Schließung angegeben werden, aus welchen Gründen die Kurzarbeit beantragt wird, wie sie zur Bewältigung der wirtschaftlich schwierigen Lage des Unternehmens beiträgt, welche sonstigen Maßnahmen zur Krisenbewältigung geplant sind und welche sonstigen Unterstützungsleistungen das Unternehmen anlässlich der Coronavirus-Pandemie erhält.
Um den von einer behördlichen Schließung betroffenen Unternehmen eine schnellere und weniger bürokratische Antragstellung zu ermöglichen, entfällt jedoch die Notwendigkeit, den Antrag von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen zu lassen. Gleiches gilt für nicht unmittelbar betroffene Unternehmen, wenn die Kurzarbeit nur für den Monat November beantragt wird.
Trinkgeldregelung
Gilt für die Arbeitnehmer eines behördlich geschlossenen Unternehmens das Trinkgeldpauschale, dann erhalten sie für die Dauer der behördlichen Schließung (voraussichtlich bis 6.12.2020) zusätzlich zum reduzierten Entgelt einen Ersatzbetrag von € 100,00 netto monatlich.
Lehrlinge
Die für Lehrlinge geltende Verpflichtung, die Hälfte der über den gesamten Kurzarbeitszeitraum ausgefallenen Arbeitsstunden auf ausbildungs- oder berufsrelevante Maßnahmen zu verwenden, entfällt für die Dauer der behördlichen Schließung (voraussichtlich bis 6.12.2020).
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 17.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Diese Informationen werden bei Bedarf laufend aktualisiert.
Stand: 19. November 2020