Mag. Florian Fuchs

Sie sind hier:

» Steuernews » September 2020 » Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung bis zum 30.9.

Steuernews

<< zurück

Ausgabe:

weiter >>

Weitere Artikel der Ausgabe September 2020:

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung bis zum 30.9.

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung bis zum 30.9.

Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren erledigt werden. Oft wird die Arbeitnehmerveranlagung bereits automatisch von der Finanz durchgeführt.

Der Arbeitnehmer ist aber bei bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet, eine Veranlagung durchzuführen.

Bei manchen Tatbeständen hat die Einreichung der Steuererklärungen bis zum 30. Juni zu erfolgen. In den folgenden Fällen ist eine Pflichtveranlagung für das Kalenderjahr 2019 bis zum 30. September 2020 durchzuführen, falls das Einkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, € 12.000,00 übersteigt:

  • Bei Bezug von mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Jahr 2019 gleichzeitig. Dies gilt nur, falls diese Einkünfte nicht ohnedies bereits beim Lohnsteuerabzug gemeinsam versteuert wurden (z. B. Firmenpension neben ASVG-Pension).
  • Falls der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag für 2019 nicht zusteht, dieser aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

Stand: 27. August 2020

Bild: tippapatt - stock.adobe.com

Autor

Webdesign aus Linz, by atikon, Werbeagentur
zum Seitenanfang
Mag. Florian Fuchs Mag. Florian Fuchs work Bürgergasse 3 8330 Feldbach Österreich work +43 (0) 3152 2166-0 fax +43 (0) 3152 2166 -20 46.952121 15.889639
Weitere Beratungsstelle Weitere Beratungsstelle work Kärntner Straße 311 8054 Graz Österreich work +43 (0) 316 9086 23-0 fax +43 (0) 316 285550-50 47.032222 15.406863
Atikon Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 48.260229 14.257369