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Was ist bei Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells für Abgabenschuldigkeiten bis 30.8.2022 zu beachten?

Was ist bei Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells für Abgabenschuldigkeiten bis 30.8.2022 zu beachten?

Für Zahlungsschwierigkeiten in Bezug auf Steuern und Abgaben auf Grund der COVID-19-Pandemie wurde vom Gesetzgeber ein 2-Phasen Ratenzahlungsmodell geschaffen.

In der ersten Phase konnten für Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind (inkl. Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 1 gelegen sind) Ratenzahlungen mit Laufzeit bis zum 30.9.2022 vereinbart werden.

Für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:

  1. Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.
  2. Voraussetzung ist, dass in Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells zumindest 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet wurden und dass kein Terminverlust eingetreten ist. Auch die im September 2022 fällig werdende letzte Rate der Phase 1 muss rechtzeitig entrichtet werden. Dabei ist laut Info des Finanzministeriums dieser Betrag aus dem im Bescheid betreffend die Phase 1 angeführten Restbetrag herauszurechnen und hat zumindest den Betrag der Rate des Vormonats (August 2022) auszumachen.
  3. Der Antrag ist vor dem 31. August 2022 einzubringen (also bis spätestens 30.8.2022).
  4. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate.
  5. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
  6. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

In einer eigenen Verordnung, die am 1.August 2022 in Kraft getreten ist, wurde nun geregelt, wie die Glaubhaftmachung (siehe Punkt 5) erfolgen kann. Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung (bei vor dem 1. August 2022 eingebrachten Anträgen lt. Info des Finanzministeriums zum 30. August 2022)

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Website des Finanzministeriums.

Stand: 16. August 2022

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

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