Mag. Florian Fuchs

Sie sind hier:

» Steuernews » Juni 2013 » Kann ich Hochwasserschäden absetzen?

Steuernews

<< zurück

Ausgabe:

weiter >>

Weitere Artikel der Ausgabe Juni 2013:

Kann ich Hochwasserschäden absetzen?

Kann ich Hochwasserschäden absetzen?

Das Hochwasser hat erhebliche Schäden in einigen Gebieten Österreichs angerichtet. Der Wiederaufbau ist häufig mit enormen Kosten verbunden. Für Hochwasseropfer gibt es daher einige Steuerbegünstigungen, aber auch alle die Spenden wollen, können ihre Spende von der Steuer absetzen. Es müssen allerdings die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sein.

Begünstigungen für Hochwasseropfer

Spenden

Für Hochwasseropfer gilt: Alle Spenden oder andere freiwillige Zuwendungen, die sie zur Beseitigung der Katastrophenschäden erhalten, sind für sie steuerfrei.

Außergewöhnliche Belastungen

Hochwasseropfer können Aufwendungen für die Beseitigung von Katastrophenschäden ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern nicht bereits Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen.

Neben Hochwasserschäden fallen darunter z.B. auch Erdrutsch- oder Vermurungsschäden.

Steuerlich abgesetzt werden können alle Kosten, die bei der Beseitigung anfallen.

  • Dazu zählen: Die Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen,
  • Die Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände und
  • Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.

Bis zum nachgewiesenen Neuwert können Ersatzbeschaffungen von, zum Beispiel Wohnungen, Einrichtungsgegenständen, Elektro- und Haushaltsgeräte, abgesetzt werden; PKWs nur in der Höhe des entsprechenden Zeitwerts.

Subventionen, Spenden und Versicherungsleistungen kürzen die abzugsfähigen Kosten. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Weiters sind auch Aufwendungen für die Abwehr künftiger Katastrophen nicht absetzbar, zum Beispiel die Kosten für die Errichtung einer Stützmauer.

Wann ist meine Spende absetzbar?

Spenden zur Hilfestellung in Katastrophenfällen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen sind abzugsfähig, wenn der Spendenempfänger in der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist. Auch abzugsfähig sind Spenden an die freiwilligen Feuerwehren (aus dem Privatvermögen nur Geldspenden).

Die Spenden dürfen allerdings 10 % des laufenden Gewinns bzw. des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen.

Weiters können Betriebe Geld- und Sachaufwendungen in Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen als Werbeaufwand geltend machen, wenn ein entsprechender Werbeaufwand gegeben ist. Darunter fällt zum Beispiel eine Darstellung auf der Firmenwebsite oder eine Berichterstattung in den Medien.

Stand: 6. Juni 2013

Bild: Illustration

Autor

Webdesign aus Linz, by atikon, Werbeagentur
zum Seitenanfang
Mag. Florian Fuchs Mag. Florian Fuchs work Bürgergasse 3 8330 Feldbach Österreich work +43 (0) 3152 2166-0 fax +43 (0) 3152 2166 -20 46.952121 15.889639
Weitere Beratungsstelle Weitere Beratungsstelle work Kärntner Straße 311 8054 Graz Österreich work +43 (0) 316 9086 23-0 fax +43 (0) 316 285550-50 47.032222 15.406863
Atikon Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 48.260229 14.257369